Satzungsübersicht
§1 Name
§2 Sitz, Zweck
§3 Mitglieder
§4 Arten der Mitgliedschaft
§5 Beginn der Mitgliedschaft
§6 Ende der Mitgliedschaft
§7 Geschäftsführung
§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§9 Beitrittsgebühr, Beiträge
§10 Satzungsänderungen, Auflösung
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen "Bautzener AnwaltsVerein e.V.". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bautzen unter der Nummer VR 521 eingetragen.
§ 2 Sitz, Zweck
- Der Bautzner AnwaltsVerein e.V. hat seinen Sitz in Bautzen
- Zweck des Vereins ist:
a. die Wahrnehmung, Pflege und Förderung aller beruflichen und
wirtschaftlichen Interessen und Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft;
b. die Pflege der Kollegalität, des Gemeinsinnes und des gesellschaftlichen
Zusammenhaltes seiner Mitglieder;
c. die Verfolgung von Verstößen gegen die Bestimmungen auf dem
Gebiet der Rechtsberatung und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb;
d. die theoretischen sowie praktische Weiterbildung seiner Mitglieder.
- Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
- Der Verein ist berechtigt, im Rahmen der vereinszwecke die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.
- Das Vereinsjahr ist das kalenderjahr.
§ 3 Mitglieder
Der Verein bestehet aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
- Mitglieder können werden:
a. alle im Bereich der Rechtsanwaltskammer Sachsen zugelassenen Rechtsanwälte;
b. alle im Bereich der Rechtsanwaltskammer Sachsen zugelassenen Rechtsbeistände, die Mitglieder der Rechtsanwalskammer Sachsen sind.
- Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedern oder früheren Mitgliedern, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Ehrenmitglieder haben Rechte und Pflichten der Mitglieder. Von Ehrenmitgliedern wird kein Vereinsbeitrag erhoben.
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
- Der Eintritt in den verein setzt die schriftliche Eintrittserklärung beim Vorstand und dessen Zustimmung voraus. Wird die Zustimmung versagt, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Widersprechen ein Viertel, mindestens aber 10 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder, der Aufnahme, so ist sie zu versagen. Die Eintrittserklärung kann frühestens 1 Jahr nach Ablauf des Tages der wirksamen Ablehnung wiederholt werden.
- Mit dem Eintritt wird die Mitgliedschaft in dem "Deutschen AnwaltVerein e. V." beantragt.
- Auf die Mitgliedschaft finden die gesetzlichen Bestimmungen über Vereine Anwendung.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
a. durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes. Die Pflicht zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr wird davon nicht berührt;
b. - gestrichen -
c. mit dem Tode des Mitgliedes;
d. durch Ausschluss des Mitgliedes. Er ist zulässig:
aa. wenn im ehrengerichtlichen Verfahren gegen ein Mitglied ein
erheblicher Verstoß gegen die Berufspflichten des
Rechtsanwaltes rechtskräftig festgestellt wird;
bb. wenn ein Mitglied nach einer Zeitaufforderung in der auf die
Folgen hingewiesen wird, das Eintrittsgeld oder den
ordentlichen Beitrag oder einen außerordentlichen Beitrag nicht innerhalb eines Monates zahlt;
cc. wenn ein Mitglied in anderen Fällen seine Berufs- oder Kollegialitätspflichten als Rechtsanwalt grob verletzt oder den berechtigen Interessen des Vereins erheblich zuwiderhandelt.
- Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes. Dem Mitglied ist zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen, vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben und dem Betroffenen förmlich zuzustellen. Gegen den Beschluss des Vorstandes findet die Entscheidung der Mitgliederversammlung statt. Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach der Zustellung schriftlich an den Vorstand zu richten und soll eine Begründung enthalten. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
- Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Pflichten und Rechte des Mitgliedes aus der Mitgliedschaft. Das gilt insbesondere in Ansehung des Vereinsvermögens und der Teilnahme an den Einrichtungen des Vereins. Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten des Mitgliedes gegenüber dem Verein bleiben in Kraft.
- Ein ausgeschlossenes Mitglied kann in den auf den Ausschluss folgenden 3 Jahren die Mitgliedschaft nicht wieder erwerben.
§ 7 Geschäftsführung und Vertretung
- Der Verein wird zwischen den Mitgliederversammlungen durch den Vorstand geführt. Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Schatzmeister.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf jeweils 4 Jahre. Die Wahlen des Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden wie des Schatzmeisters erfolgen in je einem besonderem Wahlgang mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ergibt eine Abstimmung keine absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Mitgliedern die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung durch Geschäftsordnungsbeschluss über den weiteren Abstimmungsmodus. Widerwahl ist zulässig. Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet mit der Mitgliedschaft. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtsdauer ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.
- Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist berechtigt, in allen dringenden Fällen zu entscheiden. Im Übrigen entscheidet der Vorstand, soweit nicht die Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
- Jedes Mitglied soll bei einem Streit mit einem anderen Mitglied über standesrechtliche Fragen den Vorstand Gelegenheit zur Schlichtung geben, bevor es sich an die zuständige Kammer wendet.
- Im Rechtsverkehr wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht Sache des Vorstandes sind, entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen jedes Jahr mindestens einmal einzuberufen. Sie findet in der Regel innerhalb der ersten vier Monate des Kalenderjahres statt. Der Vorstand ist berechtigt, außerdem jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Auch ist eine Mitgliederversammlung auf Verlangen von 10% der Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen. Das Verlangen ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Zu den Versammlungen sind die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung brieflich oder durch Rundschreiben einzuladen.
- Anträge der Mitglieder für die Mitgliederversammlung sind spätestens am 5. Tag vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand anzumelden.
- Die Versammlung wird durch den Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind diese verhindert, bestimmt der Vorstand den Leiter der Versammlung. Der Leiter der Versammlung bestimmt den Schriftführer. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll aufgenommen. Dieses wird vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer unterzeichnet. Für die Verabschiedung von Beschlüssen, die ordnungsgemäß eingebracht wurden, genügt die einfache Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Jede Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung jedoch auch geheime Abstimmung beschließen. Die Versammlung entscheidet, ob sich im einzelnen Fall ein Mitglied an der Teilnahme oder der Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung zu enthalten hat.
§ 9 Beitrittsgebühr, Beiträge
Die Höhe der Beitrittsgebühr sowie die Höhe des Mitgliedsbeitrages ergeben sich aus der Beitragsordnung. Diese kann jährlich durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.
§ 10 Satzungsänderungen, Auflösung
- Beschlüsse über die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von Zweitdrittel der anwesenden Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann nur beraten und beschlossen werden, wenn dies in der Ladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt angegeben ist.
- Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der Mitglieder. Entsprechendes gilt, wenn diese Bestimmung der Satzung geändert werden soll.
- Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den „Deutschen AnwaltVerein e.V.“ oder dessen Rechtsnachfolger.
Die Satzung wurde aus der in der Gründerversammlung am 29.09.1994 diskutierten und angenommenen Satzung entwickelt und in der Mitgliederversammlung am 21.04.2005 diskutiert und angenommen.
Historie:
| Version |
Datum |
Bemerkung |
|
29.9.1994 |
Ursprungsfassung |
| 1.32 |
23.3.2006 |
Mitgliederversammlung - Satzungsänderung |
| 1.33 |
5.10.2006 |
*Berichtigung zum Namen "Bautzener AnwaltsVerein e.V."
*Anpassung der 10% in §8 Abs.2 an die Bestimmungen des §37 Abs.1 BGB |
|